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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adolf Ernst GmbH & Co.            KG Stand: 05/2010

§ 1 Allgemeines
1. Für sämtliche Geschäftsvorgänge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung.
2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich von uns im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.
3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Konventionalstrafenregelungen werden nur anerkannt, wenn individuell vereinbart.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen  Sondervermögen.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Zur Angebotserstellung benötigen wir eindeutig benannte und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen oder DXF- Daten, die in mm bemaßt sind, bzw. Musterteile. Unsere Angaben über die Eigenschaften der Ware, wie z.B. Zeichnungen, Muster, Oberflächenbeschaffenheit, Qualitäts- und Maßangaben, sowie Normen sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche  schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Wir behalten uns die Verrechnung der für die Kalkulation/Angebotserstellung aufgewendeten Arbeitszeit mit € 60,-- je Arbeitsstunde vor, sofern der Auftrag nicht zustande kommt. Für zum Zwecke der Kalkulation/Angebotserstellung überlassene Musterteile übernehmen wir keine Haftung.
5. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann Adolf Ernst GmbH & Co. KG durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Kunden die Erklärung zugegangen ist, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.
6. Dem Kunden obliegt es bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der  Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen, ansonsten kommt der Vertrag nach den Konditionen der Auftragsbestätigung zustande.
7. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von Adolf Ernst GmbH & Co. KG abgerufen und geöffnet wurden.
8. Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden stellt dieser die Adolf Ernst GmbH & Co. KG von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutz- oder sonstiger Rechte Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen frei.
9. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird und die beiderseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht vollständig erfüllt sind.

§ 3 Abnahmen, Prüfzeugnisse
1. Wenn die Ware abzunehmen oder eine Abnahme vereinbart ist, kann die Abnahme nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde.
2. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen, sonstige Ware zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 7 Tage nach
Bereitstellungsmeldung durch uns. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die auf Abruf bestellten Waren spätestens abzunehmen wären bzw. der auf den Tag des vereinbarten Zeitpunkts der Abnahme folgt. Nach Ablauf der Frist sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Adolf Ernst GmbH & Co. KG, Stand 05/2010 wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm die dafür entstehenden Kosten zu berechnen.
3. Wünscht der Kunde Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse oder Ähnliches, so kann er diese, wenn zuvor schriftlich vereinbart, gegen Erstattung der Kosten erhalten.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen solcher Mängel zu verweigern, für die Adolf Ernst GmbH & Co. KG nicht haftet.
5. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht vollständig, so sind wir zur Verrechnung und Fälligstellung des gesamten Auftragswertes berechtigt. Sämtliche durch Annahmeverweigerung des Kunden entstehenden Kosten trägt dieser zu 100 Prozent.

§ 4 Preise, nachträgliche Änderungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk in Euro ausschließlich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf,  Nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind. Dabei ist stets unsere Kalkulation maßgebend.
3. Erhöhen sich die kalkulierten Material-/Lohnkosten um mehr, als 4%, sind wir berechtigt den vertraglich vereinbarten Preis um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen.
4. Die Umsatzsteuer wird gem. den gesetzlichen Maßgaben in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 5 Verpackung
1. Von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Paletten oder Gitterboxen sind uns umgehend kostenfrei und unbeschädigt zurückzusenden, bzw. zu tauschen.
2. Die Vereinbarung von Verpackungspauschalen bleibt vorbehalten.
3. Im Übrigen erfolgen sämtliche Verpackungen auf Wunsch, nach Vorgabe und auf Kosten des Kunden, der auch verpflichtet ist, sie auf eigene Kosten nach Maßgabe der Verpackungsordnung zu entsorgen.

§ 6 Lieferungen, Lieferzeiten, Liefermengen, Gefahrübergang, Gläubigerverzug
1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn Liefertermin oder -frist wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Der Liefertermin ergibt sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung.
3. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig und ordnungsgemäß vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“, d.h. die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlassen hat.
6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige nicht von Adolf Ernst GmbH & Co. KG zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwer wiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Adolf Ernst GmbH & Co. KG ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben. Die Vertragspartner sind  verpflichtet, darauf hinzuwirken, im Rahmen des Zumutbaren ihre vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
7. Rücksendungen sind uns schriftlich anzuzeigen.
8. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verschieben der Kunde und Adolf Ernst GmbH & Co. KG nachträglich den Liefertermin auf einen späteren Zeitpunkt, so ist Adolf Ernst GmbH & Co. KG berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen, die Lieferzeit angemessen zu verlängern und den Liefertermin neu zu bestimmen, wenn sich nicht die Parteien über einen neuen Liefertermin schriftlich geeinigt haben. In jedem Fall sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen Adolf Ernst GmbH & Co. KG, Stand 05/2010 Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist bzw. ohne Vereinbarung zwischen den Parteien geraten wäre.

§ 7 Lieferverzug
1. Wir haften für den Schaden, den wir wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Lieferverzug zu vertreten haben.
2. Bei einfacher und leichter Fahrlässigkeit ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. In dem Fall einer Haftung nach § 7 Ziffer 2 ist unsere Haftung auf maximal 10% des Lieferwertes beschränkt. 4. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 11 dieser AGB entsprechend.

§ 8 Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 6 Ziff. 5.
2. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden oder mit von ihm beigestellten Material zu produzieren und/oder zu liefern haben, übernimmt dieser alleine das Risiko der Eignung unserer Produkte/Lieferungen für den vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
4. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Hat der Kunde die Ware abzunehmen oder wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Geltendmachung von Rechten wegen solcher Mängeln
ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Preises.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Brauchbarkeit der Ware.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, für Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt er schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird sie mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
5. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für Allgemeine Geschäftsbedingungen Adolf Ernst GmbH & Co. KG, Stand 05/2010 die Wahrnehmung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Zahlungsbedingungen, Gegenansprüche
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig.
2. Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsstellung an, entweder innerhalb von zehn Tagen mit 2% Skonto (bei Lohnarbeiten gilt zehn Tage netto) oder innerhalb dreißig Tagen ohne jeden Abzug durch Überweisung zu begleichen.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Außerdem können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener
Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
5. Etwaige Ansprüche des Kunden gegen uns sind schriftlich geltend zu machen. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seiner Zahlungsfähigkeit eine Verschlechterung ein (z.B. Scheck wird nicht eingelöst), stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.

§ 11 Haftung und Verjährung
1. Soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Pflichten beruhen.
3. Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; insoweit haftet Adolf Ernst GmbH & Co. KG nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Für die Verjährung von Ansprüchen, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Adolf Ernst GmbH & Co. KG Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Adolf Ernst GmbH & Co. KG zuständige Gericht. Adolf Ernst GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Sachrecht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
Hinweis gem. §26 BDSG: Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden.

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